
- Zur Abwahl von Dezernenten sind zwei verschiedene Abstimmungen notwendig, zwischen beiden müssen mindestens vier Wochen vergehen.
- Bei beiden Abstimmungen müssen mindestens 41 Stadtverordnete zustimmen.
- Abgewählte Dezernenten beziehen noch bis Ende ihrer regulären Wahlperiode rund drei Viertel ihrer Besoldung.
Die Kommunalwahl in Wiesbaden ist nun drei Monate her – in Vorbereitung einer (möglichen) neuen Stadtregierung werden am kommenden Montag die Abwahlanträge für alle sechs Dezernentinnen und Dezernenten der Landeshauptstadt verhandelt. Ein formeller Blick aufs Prozedere:
- Die Stadtregierung der Landeshauptstadt Wiesbaden umfasst derzeit sechs Dezernentinnen und Dezernenten (in der Hessischen Gemeindeordnung HGO werden diese als „hauptamtliche Beigeordnete“ bzw. „Stadtrat“ bezeichnet). Konkret sind dies aktuell die Stadträte Christiane Hinninger, Andreas Kowol, Hendrik Schmehl, Patricia Becher, Milena Löbcke und Maral Koohestanian.
- Der §76 der Hessischen Gemeindeordnung regelt die vorzeitige Abberufung – also Abwahl – der Dezernenten, bevor deren reguläre Amtszeit endet. Konkret:
- Dem Abwahlantrag muss die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmen – in Wiesbaden also mindestens 41 der 81 Stadtverordneten. Im Gegensatz zu den meisten anderen Abstimmungen ist die Mehrheit der Vertreter notwendig – nicht die Mehrheit der Anwesenden. Es spielt also keine Rolle, wieviele Stadtverordnete wegen Krankheit, persönlicher Umstände (…) verhindert sind. Die 41er Grenze der notwendigen „Ja-Stimmen“ bleibt, auch bei Enthaltungen.
- Der Abwahlantrag muss zwei Mal beraten werden, also an zwei verschiedenen Stadtverordnetenversammlungen. Zwischen beiden Sitzungen müssen mindestens vier Wochen Abstand vergehen.
- Wie bei jeder Abstimmung ist Abgabe der Stimmen für die Abwahlanträge öffentlich – es wird also klar, welche Fraktionen bzw. welche Stadtverordneten sich wie verhalten.
- Für die Abberufung gibt die HGO einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Kommunalwahl Zeit – also bis zum 14. September 2026. Danach reicht zur Abwahl nicht mehr nur die einfache Mehrheit; notwendig ist dann eine Zweidrittelmehrheit.
- Die finanziellen Folgen einer Abwahl regeln das Hessische Besoldungsgesetz und das Hessische Beamteversorgungsgesetz. Bei Abwahl von Dezernenten (bzw. von Wahlbeamten auf Zeit, wie sie hier genannt werden), erhalten diese für die folgenden drei Monate die vollen Bezüge. Nach den drei Monaten beziehen sie bis zum Ende der ihrer regulären Wahlperiode 71,75% der letzten Besoldung.
- Wahlzeit der hauptamtlichen Beigeordneten in Hessen beträgt sechs Jahre. Damit enden die regulären Wahlperioden der Wiesbadener Dezernentinnen und Dezernenten zum 02.05.2029 (Kowol), zum 30.06.2029 (Becher, Löbcke, Koohestanian, Hinninger) sowie zum 31.08.2029 (Schmehl).